Historische Grundlagen
1798 wurde die Unterscheidung zwischen politischen Gemeinden und den Besitzern von Gemeindegütern eingeführt. Während den politischen Gemeinden sämtliche öffentlichen Aufgaben übertragen wurden, vertraute man den Anteilhabern der Gemeindegüter die Verwaltung des Gemeindegutes und das Armenwesen an (Fürsorgestiftung). Aus den politischen Gemeinden wurden die heutigen Einwohnergemeinden und aus den Gemeindegut-Verwaltungen die Burgergemeinden.
Aufgaben
Die Burgergemeinde Heimberg nimmt heute Aufgaben wie Waldunterhalt, Zurverfügungstellung von attraktiven Wohnraum und Land im Baurecht, Betrieb von einem Töpfermuseum und einem Waldlehrpfad wahr. Damit leistet die Burgergemeinde einen wesentlichen Beitrag an das Gemeindewohl.
Gesetzliche Grundlagen
Die Aufgaben der Burgergemeinde Heimberg sind im Organisationsreglement definiert und leiten sich aus der Verfassung des Kantons Bern und dem Gemeindegesetz ab.
Aus der Verfassung des Kantons Bern (von 1993):
Art. 119 Burgergemeinden (Abs.1 und 2):
- Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
- Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.
Aus dem Gemeindegesetz (von 1993):
Art. 112 Burgergemeinde (Abs. 2):
Den Burgergemeinden stehen zu:
- die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts,
- die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben,
- die Verwaltung ihres Vermögens und
- die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden.
Aus dem Organisationsreglement der Burgergemeinde Heimberg (OgR):
Die Burgergemeinde erfüllt alle in Art. 2 Abs. 2 des Gemeindegesetzes aufgezählten Aufgaben.
Sie kann zudem alle Aufgaben wahrnehmen, die nicht von der Einwohnergemeinde, deren Unterabteilungen, vom Kanton oder vom
Bund abschliessend beansprucht werden.